Verfahrensrecht
Verfahrensrecht
Welche Dokumente legalisiert werden müssen, Haager Übereinkommen, Kosten.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des Bundesrechts und der Haager Übereinkommen zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Status: AI-Erstentwurf, ausstehende Gegenzeichnung durch CLR (Lawyer-of-Record). Veröffentlichung erst nach Senior-Counsel-Signoff zulässig (ADR-018).
Wer in der Schweiz einen Aufenthaltstitel beantragt, heiraten will, ein Kind eintragen lässt, einen ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lässt oder ein Naturalisations-Gesuch einreicht, muss in praktisch allen Fällen ausländische öffentliche Urkunden vorlegen — Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurkunden, Diplome, Strafregister-Auszüge. Damit die schweizerischen Behörden eine solche Urkunde als echt anerkennen, muss sie authentifiziert sein. Die einfachste und international am weitesten verbreitete Form dieser Authentifizierung ist die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (SR 0.172.030.4).
Diese Datei beschreibt:
Was diese Datei NICHT ist:
Anti-Scope (STRICT): Für individuelle Authentifizierungs-Fragen (Reihenfolge mehrerer Apostillen, Vorgehen bei verlorenen Original-Urkunden, Beweisbeschaffung aus Konflikt- oder Flucht-Staaten) ist eine im Migrationsrecht spezialisierte Vertretung im BfR-Register zu mandatieren. Bei Asyl-Konstellationen (N/F-Permit) gelten besondere Datenschutz-Vorgaben (FedlexArt. 97 AsylG) — siehe Abschnitt 9.
Die Apostille ist eine standardisierte Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die im Herkunftsstaat von einer dafür zuständigen Behörde an die Urkunde angebracht wird (in der Regel als Stempel, Aufkleber oder beigeheftetes Blatt). Sie bestätigt:
Die Apostille bestätigt nicht den inhaltlichen Wahrheitsgehalt der Urkunde — sie sagt nichts darüber aus, ob die in der Geburtsurkunde genannten Eltern tatsächlich die biologischen Eltern sind, ob das in der Heiratsurkunde dokumentierte Datum stimmt oder ob das Diplom auf einer tatsächlichen Studienleistung beruht. Apostilliert wird die formelle Echtheit der Urkunde, nicht ihr materieller Inhalt.
Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (SR 0.172.030.4) — oft kurz "Haager Apostille-Übereinkommen" genannt — ist der völkerrechtliche Rahmen. Es löst zwischen den Mitgliedstaaten die früher übliche mehrstufige diplomatische und konsularische Legalisierung durch eine einzige Bestätigung im Herkunftsstaat ab. Aktuell sind dem Übereinkommen rund 125 Staaten beigetreten (Stand 2024 — laufend aktualisiert; aktuelle Liste über die Haager Konferenz HCCH).
VERIFY: Die exakte aktuelle Mitgliederzahl 2026 und die Aufnahme- oder Austritts-Bewegungen seit 2024 sind über die HCCH-Statusübersicht (https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41) zu verifizieren.
Die Apostille hat ein international einheitliches Format, das in Anhang 1 des Haager Übereinkommens normiert ist. Sie enthält die folgenden zehn standardisierten Angaben:
Die Apostille ist auf der Urkunde selbst oder auf einem fest mit ihr verbundenen Beiblatt anzubringen. Lose beigelegte Apostillen sind formell mangelhaft und können von schweizerischen Behörden zurückgewiesen werden.
In der Praxis der schweizerischen Migrations- und Zivilstandsverfahren wird die Apostille (oder, bei Nicht-Mitgliedstaaten, die konsularische Legalisierung) in folgenden Konstellationen verlangt:
permits/permit_l_short_stay_subclasses.md.VERIFY: Die kantonale Praxis bei der Anforderung von Apostillen variiert — insbesondere Strafregister-Anforderungen bei Permit-Verlängerung und Naturalisation sind kantonal sehr unterschiedlich. Senior-Counsel-Review verlangt.
Zwischen "Urkunde im Ausland ausgestellt" und "Urkunde von schweizerischer Behörde akzeptiert" liegen — abhängig von der Konstellation — bis zu drei Authentifizierungs-Schritte:
Wenn der Ausstellungsstaat Mitglied des Haager Übereinkommens ist (rund 125 Staaten, darunter alle EU-Staaten, USA, UK, Japan, Australien, Indien, Mexiko, Brasilien, die Russische Föderation, viele lateinamerikanische und einige afrikanische Staaten), genügt die Apostille der dafür zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats. Die Schweiz erkennt die Apostille direkt an — eine zusätzliche konsularische Legalisierung ist nicht erforderlich.
Wenn der Ausstellungsstaat nicht Mitglied des Haager Übereinkommens ist (insbesondere viele afrikanische Staaten, einige asiatische und nahöstliche Staaten), greift das traditionelle Verfahren der mehrstufigen Legalisierung (siehe Abschnitt 6).
Ist die Urkunde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch), so muss zusätzlich zur Apostille / Legalisierung eine beglaubigte Übersetzung durch eine in der Schweiz anerkannte beeidigte Übersetzerin oder einen entsprechend anerkannten Übersetzer vorgelegt werden (siehe Abschnitt 7).
Wichtig: Weg C ist kumulativ zu Weg A oder Weg B — eine spanische Geburtsurkunde aus Argentinien benötigt sowohl die Apostille (Argentinien ist Haager-Mitglied, Weg A) als auch eine beglaubigte deutsche, französische oder italienische Übersetzung (Weg C). Eine apostillierte, aber unübersetzte Urkunde wird vom Zivilstandsamt zurückgewiesen.
Die für die Apostillierung zuständige Behörde wird im Ausstellungsstaat durch den jeweiligen Vertragsstaat dem Haager Übereinkommen notifiziert. Es gibt keine zentral schweizerische Stelle, die Apostillen für ausländische Urkunden ausstellt — die Apostille muss im Herkunftsstaat der Urkunde besorgt werden.
VERIFY: Die aktuell zuständigen Apostille-Behörden in den genannten Staaten (Stand 2026) sind durch Senior-Counsel und über die HCCH-Status-Tabelle (https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/authorities1/?cid=41) zu verifizieren. Die Zuständigkeiten ändern sich periodisch durch nationale Verwaltungsreformen — die hier genannten Behörden sind eine grobe Orientierung, keine abschliessende Liste.
Spiegelbildlich zur ausländischen Apostille gibt es auch die schweizerische Apostille — also die Apostillierung schweizerischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland (z.B. ein schweizerischer Heimatschein für eine Heirat im Ausland, eine schweizerische Geburtsurkunde für eine Kindes-Anerkennung im Ausland, ein eidgenössisches Diplom für die Anerkennung im Ausland).
VERIFY: Die aktuellen Gebührentarife der einzelnen kantonalen Staatskanzleien (Stand 2026) sind durch Senior-Counsel und über die kantonalen Webseiten zu verifizieren.
Wenn der Ausstellungsstaat nicht Mitglied des Haager Übereinkommens ist (Stand 2024 betroffen insbesondere zahlreiche afrikanische Staaten, einige asiatische und nahöstliche Staaten), genügt die Apostille nicht. Statt ihrer ist eine mehrstufige konsularische Legalisierung erforderlich. Diese erfolgt typischerweise in drei Schritten:
Die Urkunde wird zunächst von einer im Herkunftsstaat zuständigen Stelle (Notar, Standesamt, Gericht, kommunale Verwaltung) beglaubigt — bestätigt also als echte öffentliche Urkunde des Herkunftsstaats.
Die beglaubigte Urkunde wird einer nationalen Zentralbehörde vorgelegt — typischerweise dem Aussenministerium oder einer in dessen Auftrag handelnden Stelle des Herkunftsstaats. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels der erstinstanzlichen Beglaubigungs-Stelle.
Die so vorbeglaubigte Urkunde wird schliesslich der schweizerischen Botschaft oder dem schweizerischen Konsulat im Herkunftsstaat vorgelegt, die / das die Echtheit der Unterschrift und des Siegels der nationalen Zentralbehörde legalisiert. Erst diese schweizerische konsularische Legalisierung macht die Urkunde in der Schweiz verwendbar.
Konsularische Legalisierung ist erheblich aufwändiger als die Apostille. In der Praxis dauert der gesamte dreistufige Prozess zwei bis sechs Monate, je nach Land und Sachverhalt deutlich länger. Die Kosten summieren sich aus Gebühren der drei Stationen — in der Regel mehrere hundert CHF bis zu über tausend CHF pro Urkunde.
Stand 2024 sind unter anderem die folgenden für schweizerische Migrationsverfahren relevante Herkunftsstaaten nicht Mitglied des Haager Übereinkommens:
VERIFY: Die aktuelle Liste der Mitglieder- und Nicht-Mitgliedstaaten (Stand 2026) ist über die HCCH-Status-Tabelle (https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=41) zu verifizieren. Diese Liste ändert sich durch Beitritts- und Inkrafttretens-Prozesse laufend.
In einigen Konstellationen sind ausländische Urkunden gar nicht oder nur eingeschränkt beschaffbar (etwa aus Konflikt-Staaten, gescheiterten Staaten, Staaten ohne funktionierende Personenstands-Register). In solchen Konstellationen greift in der Praxis die schweizerische Beweis-Würdigung nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und der einschlägigen Migrations-Praxis. Eine pauschale Aussage zur Akzeptanz nicht-apostillierter / nicht-legalisierter Urkunden ist nicht möglich — dies erfordert einzelfall-spezifische juristische Beurteilung. Cross-Reference: framework/fw_asylg_glossary.md für Asyl-Sonderfall.
Eine ausländische Urkunde, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) abgefasst ist, muss zusätzlich zur Apostille / Legalisierung übersetzt werden — und zwar in eine der Amtssprachen, die im jeweiligen Kanton bzw. bei der jeweiligen Behörde Verfahrenssprache ist.
Die Anforderungen an die Übersetzer:innen variieren kantonal. In der Regel ist eine Übersetzung durch eine beeidigte oder zertifizierte Übersetzerin / einen entsprechend qualifizierten Übersetzer erforderlich, die / der in einem schweizerischen Übersetzer-Register oder bei einem kantonalen Gericht vereidigt ist. Einzelne Kantone akzeptieren auch Übersetzungen, die im Herkunftsstaat durch dortige Behörden-Übersetzer:innen erstellt und apostilliert wurden.
VERIFY: Die kantonalen Anerkennungs-Regeln für beglaubigte Übersetzungen (Stand 2026) sind durch Senior-Counsel und durch die cantonal/major_canton_*.md-Dossiers zu verifizieren. Insbesondere unterscheiden sich Kantone in der Frage, ob die Übersetzung selbst zusätzlich notariell beglaubigt oder apostilliert sein muss.
Kosten beglaubigter Übersetzungen variieren stark — typischerweise CHF 50 bis CHF 200 pro Seite, mit Aufschlägen für seltene Sprachen und Eilverfahren.
SIP empfiehlt keine bestimmten Übersetzer:innen oder Übersetzungsbüros. Die Wahl einer Übersetzerin / eines Übersetzers ist eine private Entscheidung der antragstellenden Person und liegt ausserhalb der SIP-Beratungs-Kompetenz. Verzeichnisse beeidigter Übersetzer:innen sind über die kantonalen Gerichte und über den Schweizerischen Übersetzer-Verband (ASTTI) öffentlich recherchierbar.
Die Apostille als Bestätigung der formellen Echtheit der Urkunde hat kein Ablaufdatum. Eine 1995 ausgestellte Apostille bleibt formell unbeschränkt gültig.
Die schweizerischen Behörden stellen jedoch Frische-Anforderungen an die zugrundeliegende Urkunde:
Empfehlung des Migrationsamts und der Zivilstandsämter: Sowohl die zugrundeliegende Urkunde als auch die Apostille möglichst aktuell (in der Regel jünger als 6 Monate) — auch wenn die Apostille selbst formell unbeschränkt gültig ist, wird eine kombinierte Frische erwartet, insbesondere zur Vermeidung einer zwischenzeitlichen Statusänderung (Heirat, Scheidung, neuer Eintrag im Strafregister).
VERIFY: Die kantonalen Frische-Anforderungen für die einzelnen Urkunden-Typen 2026 sind durch Senior-Counsel zu verifizieren. Insbesondere die Strafregister- und Ledigkeits-Bescheinigungs-Anforderungen variieren kantonal und je nach Verfahrenstyp (Permit-Verlängerung vs. Naturalisation vs. Heirat).
Eine besondere und für die SIP-Beratung load-bearing Konstellation betrifft Personen im Asyl-Verfahren oder mit asylrechtlichem Aufenthaltstitel (N-Permit, F-Permit, anerkannte Flüchtlinge mit B/C-Permit asylrechtlichen Ursprungs).
Art. 97 AsylG untersagt jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat, solange das Asyl-Verfahren hängig ist oder die Person als Flüchtling anerkannt ist. Konkret bedeutet das:
Für betroffene Personen ist der Standard-Apostille-Weg über den Heimatstaat versperrt. Stattdessen greifen alternative Beweisbeschaffungs-Wege:
Bei Asyl-Konstellationen mit Beweisbeschaffungs-Problemen verweist Clara zwingend auf:
framework/fw_asylg_glossary.md).SIP gibt keine direkten Hinweise zur Heimatbotschaft-Kontaktaufnahme an Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge — ein solcher Hinweis wäre asylrechtlich riskant und kann die Verfolgungsfurcht-Plausibilität untergraben.
In der laufenden SIP-Beratung treten — auch ohne strategische Komponente, sondern rein prozedural — wiederkehrende Probleme auf, die zu Abweisungen oder Verzögerungen führen:
Häufigste Konstellation: Die antragstellende Person reicht die ausländische Original-Urkunde ein, ohne sie zuvor apostillieren zu lassen. Das Migrationsamt oder Zivilstandsamt weist die Urkunde zurück mit der Aufforderung, die Apostille nachzureichen. Die Bearbeitung des Gesuchs wird ausgesetzt; in fristbehafteten Verfahren (z.B. Familiennachzug-Frist nach FedlexArt. 47 AIG) ist die Nachreichung dringend zu organisieren.
Die Apostille wurde im Herkunftsstaat von einer Behörde ausgestellt, die für diesen Urkunden-Typ nicht zuständig ist. Beispiel: In Deutschland eine Apostille einer Landes-Behörde, obwohl die Bundes-Behörde zuständig war (oder umgekehrt). Die schweizerische Behörde kann eine solche Apostille als unwirksam zurückweisen.
Die ausländische Original-Urkunde ist apostilliert, aber die in der Schweiz angefertigte Übersetzung ist nicht beglaubigt (oder umgekehrt: Übersetzung apostilliert, Original nicht). Die kantonale Anforderung an die Form der Übersetzung wurde nicht eingehalten.
Die Apostille ist formell korrekt und unbeschränkt gültig, aber das zugrundeliegende Strafregister oder die Ledigkeits-Bescheinigung ist bei Einreichung älter als die kantonale Frische-Anforderung (typischerweise > 3 Monate für Strafregister, > 6 Monate für Ledigkeits-Bescheinigung). Die Urkunde mit Apostille muss erneut beschafft werden.
Die Apostille kann nur im Ausstellungsstaat der Urkunde ausgestellt werden — nicht im Wohnsitzstaat der antragstellenden Person. Eine spanische Geburtsurkunde kann nicht in der Schweiz oder in Deutschland apostilliert werden, sondern muss in Spanien apostilliert werden. Dies ist ein häufiger Irrtum, insbesondere bei Personen, die seit langer Zeit nicht mehr im Herkunftsstaat waren.
Antragstellende Personen aus Nicht-Apostille-Staaten lassen ihre Urkunde nur durch eine erstinstanzliche Stelle im Herkunftsstaat beglaubigen, ohne die schweizerische Botschaft / das schweizerische Konsulat in den Legalisierungs-Prozess einzubeziehen. Die schweizerische Behörde erkennt die Urkunde nicht an, weil der dreistufige Legalisierungs-Prozess (siehe Abschnitt 6) nicht abgeschlossen wurde.
Die Apostille ist nicht fest mit der Urkunde verbunden (nicht auf der Urkunde selbst oder auf einem fest angehefteten Beiblatt angebracht), sondern liegt lose bei. Solche Apostillen werden in der Praxis zurückgewiesen.
Anti-Scope-Hinweis: SIP gibt keine Empfehlung, wie diese Probleme im konkreten Einzelfall zu lösen sind — die Behebung erfordert je nach Konstellation eine erneute Befassung der Behörde im Herkunftsstaat, eine Anfrage an den schweizerischen Notar / die schweizerische Anwältin oder eine spezialisierte Beratung. Die individuelle Strategie liegt ausserhalb der SIP-Beratungs-Kompetenz.
Apostillierte Hochschulabschlüsse sind die Grundlage für die Anerkennung ausländischer Diplome durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder — bei reglementierten Gesundheits- und Heilberufen — durch die zuständigen Bundesämter (BAG, MEBEKO, SRK). Die Apostille ist Voraussetzung, aber nicht hinreichend — die SBFI-Anerkennung ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenen materiellen Prüfungs-Kriterien (Curriculum-Vergleich, ECTS-Punkte, Studiendauer, etc.). Cross-Reference: permits/permit_l_short_stay_subclasses.md.
Polizeiliche Führungszeugnisse / Casier judiciaire / Certificate of Good Conduct werden bei zahlreichen Migrations-Verfahren verlangt:
Frische-Anforderung: typischerweise nicht älter als 3 Monate bei Einreichung. Apostillierung im Ausstellungsstaat.
Bei Minderjährigen ist eine aktuelle apostillierte Geburtsurkunde erforderlich — insbesondere mit allen Beischreibungen zu Vaterschafts-Anerkennung, Adoption, Namens-Änderung, Beistandschaft. Veraltete Geburtsurkunden ohne Beischreibungen können zu Permit-Verzögerungen führen, wenn die Familien-Konstellation seit der Geburt eine Änderung erfahren hat. Cross-Reference: life-events/le_birth_to_permit_holder.md.
Für Heiratsurkunden gibt es ein international standardisiertes mehrsprachiges Format nach dem CIEC-Übereinkommen (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen). Dieses Format ist in den schweizerischen Zivilstandsämtern besonders einfach handhabbar, weil keine zusätzliche Übersetzung erforderlich ist. Wo verfügbar (in CIEC-Mitgliedstaaten), ist das mehrsprachige Format dem nationalen Format vorzuziehen. Cross-Reference: life-events/le_marriage_to_swiss.md und life-events/le_marriage_to_foreigner.md.
VERIFY: Die Liste der CIEC-Mitgliedstaaten und der für die Schweiz akzeptierten mehrsprachigen Urkunden-Formate (Stand 2026) ist durch Senior-Counsel zu verifizieren.
Sterbeurkunden werden in erbrechtlichen Verfahren, bei Wiederheirats-Vorhaben (Ledigkeits-Status nach Tod des Vorehegatten) und in Familiennachzug-Konstellationen verlangt. Apostille des Ausstellungsstaats, kein spezifisches Frische-Erfordernis (die Tatsache des Todes ändert sich nicht — wohl aber kann eine spätere Beischreibung relevant sein).
Bei Wiederheirat in der Schweiz nach einer Auslandsscheidung ist die Vorlage des Scheidungsurteils mit Apostille und der Bestätigung der Rechtskraft erforderlich. In komplexen Konstellationen ist die Anerkennung der Auslandsscheidung nach Art. 65 IPRG vorgängig zu klären — dies ist ein separates Verfahren mit eigenen Voraussetzungen.
Die schweizerischen Bundes- und Kantonsbehörden erkennen Apostillen aus Haager-Mitgliedstaaten grundsätzlich an. In der Praxis gibt es jedoch Differenzierungen:
VERIFY: Die kantonale Variation in der Anerkennungs-Praxis 2026 ist durch Senior-Counsel und die kantonalen Praxis-Dossiers zu verifizieren — insbesondere bei der Frage, ob einzelne Kantone zusätzliche Anforderungen über die Apostille hinaus stellen (z.B. notarielle Zusatz-Beglaubigung der Übersetzung).
Diese Datei wird aus den folgenden SIP-v3-Dossiers referenziert (vollständige Liste):
Diese Datei selbst referenziert verbatim die folgenden Normen und Übereinkommen — siehe Fedlex- und HCCH-Verweise im Frontmatter und im Text:
SIP gibt in dieser Datei und in jeder darauf basierenden Clara-Antwort keine:
Für die individuelle Frage zur Apostille-Beschaffung, zur Übersetzung oder zur konsularischen Legalisierung wendet sich die antragstellende Person an:
Senior-Counsel-Signoff PENDING: Diese Datei enthält 11 VERIFY-Marker, die vor Veröffentlichung durch CLR (Lawyer-of-Record) zu verifizieren sind. Insbesondere die Behörden-Zuständigkeiten in häufigen Herkunftsstaaten (Abschnitt 4), die aktuelle HCCH-Mitgliederliste (Abschnitt 6) und die kantonalen Frische- und Übersetzungs-Anforderungen (Abschnitte 7 und 8) sind durch laufende Veränderungen besonders prüfungsbedürftig.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um Dokumente · Apostille oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenEine Apostille ist eine standardisierte Beglaubigungsform nach dem Haager Übereinkommen 1961. Sie bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde aus einem Vertragsstaat ohne weitere konsularische Legalisation. Ausgestellt wird sie vom Justizministerium oder Außenministerium des Herkunftslands.
Gesetzesartikel
Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (SR 0.172.030.4)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1973/2174_2174_2174/deAIG SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/deZGB SR 210
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/deAsylG SR 142.31 (Art. 97 — Datenschutz Heimatstaat)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/deBundeskanzlei — Legalisationen / Apostille
https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/legalisationen.htmlHCCH — Haager Konferenz Apostille-Sektion
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/specialised-sections/apostilleSBFI — Anerkennung ausländischer Diplome
https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/anerkennung-auslaendischer-diplome.htmlframework/fw_aig_vzae_glossary.md — bundesrechtliche Rahmung (AIG, VZAE) der Urkunden-Anforderungenframework/fw_asylg_glossary.md — Asyl-Sonderfall (FedlexArt. 97 AsylG, Beweisbeschaffung ohne Heimatstaat-Kontakt)framework/fw_cantonal_acts_index.md — kantonale Anerkennungs-Praxislife-events/le_marriage_to_swiss.md — Heirat mit Schweizer Bürger:in (Urkunden-Anforderungen)life-events/le_marriage_to_foreigner.md — Heirat zwischen ausländischen Personen in der Schweizlife-events/le_birth_to_permit_holder.md — Geburt zu Permit-Inhaber:in (Eintragung in Personenstands-Register)life-events/le_divorce_art50.md — Scheidungs-Anerkennung und nacheheliche Permit-Folgenlife-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall-Bewilligungen mit Urkunden-Voraussetzungenpermits/permit_b_residence.md, permits/permit_c_settled.md — Permit-spezifische Urkunden-Anforderungenpermits/permit_l_short_stay_subclasses.md — Kurzaufenthalt und SBFI-Diplom-Anerkennungprocedure/proc_appeal_pathway.md — Beschwerdeweg bei Abweisung wegen fehlender Apostillecantonal/major_canton_*.md — kantonale Praxis bei Apostille- und Übersetzungs-Anerkennungbilaterals/bil_eu_freedom_of_movement.md — FZA-spezifische Urkunden-Vereinfachungen für EU/EFTA-StaatsangehörigeWeiter im Verfahrensrecht
Der Beschwerdeweg
Vom kantonalen Entscheid bis zum Bundesgericht. Stufen, Fristen, Kosten.
LesenFristen — Übersichtstabelle
Alle Fristen migrationsrechtlicher Verfahren auf einer Seite.
LesenGebühren 2026
Verfahrensgebühren, Bewilligungskosten, Beschwerdegebühren — aktuell.
LesenVerlängerungsverfahren
Wann beantragen, wo, mit welchen Belegen — pro Bewilligungsart.
LesenKantonale Anmeldung — 14 Tage
Anmeldefrist nach Einreise. Folgen bei Versäumnis.
LesenDiplomanerkennung — MEBEKO
Anerkennung ausländischer Abschlüsse für reglementierte Berufe.
Lesen