Verfahrensrecht
Verfahrensrecht
Wann beantragen, wo, mit welchen Belegen — pro Bewilligungsart.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des Bundesrechts zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Status: AI-Erstentwurf, ausstehende Gegenzeichnung durch CLR (Lawyer-of-Record). Veröffentlichung erst nach Senior-Counsel-Signoff zulässig (ADR-018).
Schweizer Aufenthaltsbewilligungen sind — mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung C — zeitlich befristet. Ihre Fortgeltung setzt eine rechtzeitige Verlängerung durch die kantonale Migrationsbehörde voraus. Wer den Ablauf seiner Bewilligung versäumt, riskiert einen Aufenthaltsbruch — eine Lücke zwischen alter und neuer Bewilligung, die sich nachträglich kaum reparieren lässt und bei späteren Anträgen (Niederlassung, Familiennachzug, Erleichterte Einbürgerung) als Unterbrechung des ununterbrochenen Aufenthalts zählt (FedlexArt. 34 AIG).
Diese Datei beschreibt:
Was diese Datei NICHT ist:
Anti-Scope (STRICT): Wenn die Verlängerung bereits zweifelhaft erscheint — wegen Sozialhilfebezug, Strafurteilen, Verlust des Anstellungsverhältnisses, Eheauflösung, Sprachzertifikats-Lücken — ist eine im Migrationsrecht spezialisierte, im BfR (Bundesweites Anwaltsregister) eingetragene Vertretung vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs zu mandatieren. Die nachträgliche Reparatur eines fehlerhaft eingereichten Verlängerungsgesuchs ist im schweizerischen Verwaltungsrecht aufwendig und in vielen Konstellationen nicht mehr möglich.
Die Permit-Klassen unterscheiden sich grundlegend darin, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung erforderlich ist.
Die B-Bewilligung EU/EFTA wird gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), Anhang I erstmals für fünf Jahre ausgestellt, sofern die FZA-Voraussetzungen (Arbeitnehmer-Status, selbständige Erwerbstätigkeit, ausreichende Mittel mit Krankenversicherung, Familiennachzug zu einer berechtigten Person) erfüllt sind. Die Verlängerung erfolgt quasi-automatisch, solange die FZA-Voraussetzungen fortbestehen. Cross-link: permits/permit_b_resident.md Abschnitt FZA-Regime.
Für Drittstaatsangehörige wird die B-Bewilligung gestützt auf AIG Art. 33 in der Regel für ein Jahr ausgestellt und kann anschliessend für ein oder zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist nicht automatisch: Das Migrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen der ursprünglichen Erteilung weiterhin erfüllt sind (Aufenthaltszweck, finanzielle Situation, Integration, Strafregister). Cross-link: permits/permit_b_resident.md Abschnitt Drittstaat-Regime.
Die C-Niederlassungsbewilligung (FedlexArt. 34 AIG) ist unbefristet. Was alle fünf Jahre erfolgt, ist die administrative Aktualisierung der biometrischen Daten
Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung (FedlexArt. 32 AIG, Fedlex–58) wird für einen befristeten, zweckgebundenen Aufenthalt erteilt. Die Regelgeltung beträgt
Die Ci-EU-WA-Bewilligung für britische Staatsangehörige, die ihre vor dem Brexit erworbenen Aufenthaltsrechte nach dem Schweizerisch-Britischen Bürgerrechtsabkommen (CRA) fortsetzen, wird ebenfalls für fünf Jahre ausgestellt und anschliessend verlängert. VERIFY: Die exakte Verlängerungsdogmatik des CRA und ihre kantonale Umsetzung sind durch Senior-Counsel zu bestätigen — die UK-spezifische Ci-Variante (zu unterscheiden von der gewöhnlichen Ci-Bewilligung für Angehörige internationaler Organisationen nach Gaststaatgesetz) hat eine eigene Anspruchs- und Verfahrenslogik.
Die gewöhnliche Ci-Bewilligung für Begleitpersonen von Bediensteten internationaler Organisationen und diplomatischer Vertretungen (Cross-link: permits/permit_ci_io_dependents.md) folgt der Geltungsdauer der Carte de légitimation der Hauptperson und wird vom EDA in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Migrationsamt (in Genf der Section Organisations internationales des OCPM) ausgestellt. Verlängerungen erfolgen synchron zur Hauptperson-Statusverlängerung.
Die G-Grenzgängerbewilligung wird in der Regel für fünf Jahre (EU/EFTA, FZA-Regime) oder für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Drittstaat, sehr selten) ausgestellt und entsprechend verlängert. Cross-link: permits/permit_g_frontalier.md.
Die Verlängerung der B-Drittstaat-Bewilligung ist die in der Praxis häufigste und materiell aufwendigste Verlängerungs-Konstellation, weil das Migrationsamt eine substantielle Prüfung der Voraussetzungen vornimmt.
Das Verlängerungsgesuch ist zwei bis drei Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung beim kantonalen Migrationsamt einzureichen. In den meisten Kantonen geht die Behörde mit einer Erinnerungs- oder Aufforderungsschreiben auf die Bewilligungs-Inhaberin oder den Bewilligungs-Inhaber zu, in einzelnen Kantonen erfolgt dies nicht — die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung liegt in jedem Fall bei der bewilligten Person. Antragstellung später als vierzehn Tage vor Ablauf ist im Risikobereich des Aufenthaltsbruchs und sollte nur mit ausdrücklichem Risiko-Bewusstsein erfolgen.
VERIFY: Die kantonalen Erinnerungs-Praktiken (ZH, BE, VD, GE, BS, TI) sind durch Senior-Counsel und über die cantonal/major_canton_*.md-Dossiers zu bestätigen.
Die Verlängerung wird in der Regel erteilt, wenn:
VERIFY: Die kantonalen Sprach-Schwellen für die B-Drittstaat-Verlängerung 2026 sind durch Senior-Counsel und über die cantonal/major_canton_*.md-Dossiers zu aktualisieren.
Verliert die bewilligte Person ihr Anstellungsverhältnis und ist nicht in der Lage, kurzfristig eine Anschlussbeschäftigung zu finden, ist die Verlängerung ernsthaft gefährdet. Der Übergang in den Sozialhilfebezug verstärkt das Risiko erheblich. Die genauen Folgen — insbesondere die ALV-Schutzfrist für FZA-Bürger:innen nach Art. 61a AIG und die differenzierte Drittstaat-Praxis bei aktiver Stellensuche — sind in life-events/le_job_loss.md umfassend beschrieben.
Die Verlängerung der B-Bewilligung EU/EFTA ist gestützt auf das FZA-Anspruchsregime materiell sehr viel weniger eingriffsintensiv:
Die Verlängerung kann verweigert werden, wenn die FZA-Voraussetzungen entfallen sind (Erwerbsunfähigkeit ohne ALV-Anspruch, dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit, schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit). Die Voraussetzungen sind enger gefasst als bei der Drittstaat-Verlängerung — der Widerruf einer FZA-B-Bewilligung erfordert die Bejahung eines der wenigen FZA-konformen Widerrufsgründe.
VERIFY: Die aktuelle FZA-Praxis 2026 — insbesondere die Auslegung der Schutzfristen für unfreiwillig Arbeitslose nach FedlexArt. 61a AIG und die Differenzierung zwischen Arbeitnehmer- und Stellensuchenden-Status — ist durch Senior-Counsel zu bestätigen. Die FZA-Praxis ist Gegenstand laufender Rechtsfortentwicklung; einzelne Bundesgerichts-Entscheide ändern die Auslegungsrichtlinien.
Die C-Bewilligung wird nicht verlängert, sondern alle fünf Jahre wird der biometrische Ausweis ersetzt (FedlexVZAE Art. 60 Abs. 4).
Die kantonale Migrationsbehörde sendet typischerweise einige Wochen vor Ablauf der biometrischen Geltung eine Aufforderung zur biometrischen Erfassung. Die betroffene Person erscheint zum vereinbarten Termin beim Migrationsamt oder bei einer benannten Erfassungsstelle, lässt Fingerabdrücke und Gesichtsbild neu aufnehmen, bezahlt die kantonale Gebühr (typischerweise CHF 80 bis CHF 120 für Erwachsene; reduziert für Kinder) und erhält in den folgenden Wochen den neuen Ausweis.
Die Aktualisierung ist technisch-administrativ — es findet keine materielle Prüfung der Niederlassungs-Voraussetzungen, der Integration, der Sozialhilfe-Situation oder der Erwerbstätigkeit statt. Die C-Niederlassungsbewilligung selbst kann jedoch durch ein separates Widerrufsverfahren nach AIG Art. 63 in Frage gestellt werden, wenn schwerwiegende Widerrufsgründe vorliegen — dieses Verfahren ist von der biometrischen Aktualisierung zu unterscheiden.
Bei Anmeldung zum biometrischen Termin erhält die Person eine Empfangsbestätigung, die für die Übergangsphase bis zur Ausstellung des neuen Ausweises als Nachweis der Niederlassungs-Berechtigung dient (z.B. bei Auslandsreisen mit Wiedereinreise).
Die L-Kurzaufenthaltsbewilligung ist nach FedlexVZAE Art. 56 auf eine Gesamtgeltung von maximal vierundzwanzig Monaten beschränkt. Die Regelgeltung beträgt zwölf Monate, die Verlängerung ist um weitere zwölf Monate möglich, sofern:
Eine Verlängerung über die 24-Monats-Grenze hinaus ist nur in einem Ausnahmesachverhalt — insbesondere im Härtefall nach AIG Art. 30 Abs. 1 lit. b — möglich. Cross-link: permits/permit_l_short_stay_subclasses.md Abschnitt L-Verlängerung. Bei Au-pair-Aufenthalten besteht keine Verlängerungs-Möglichkeit über zwölf Monate hinaus, weder ordentlich noch im Härtefall.
Das Verlängerungsverfahren der B-Drittstaat-Bewilligung folgt einer standardisierten Abfolge, mit kantonalen Variationen in der Form und in den geforderten Beilagen.
Das Verlängerungsgesuch wird beim kantonalen Migrationsamt des Wohnkantons eingereicht — schriftlich, in einigen Kantonen elektronisch über ein Online-Portal. Beizulegen sind in der Regel:
Das Migrationsamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, fordert ggf. fehlende Belege nach und bewertet die Erwerbssituation, die Sozialhilfe-Situation, die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG und das Strafregister. Bei besonderen Konstellationen (Stellenverlust, Eheauflösung, Sozialhilfebezug) wird die Prüfung vertieft.
In Kantonen mit aktiver Integrationsvereinbarungspraxis (insb. Waadt mit dezidiert strenger Auslegung; weitere Kantone differenziert) kann das Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung nach AIG Art. 58a als Bedingung für die Verlängerung verlangen. Diese Vereinbarung legt konkrete Integrationsziele fest (Sprachkurs-Teilnahme, berufliche Massnahmen, etc.) mit Erreichungs-Fristen. Cross-link: life-events/le_integration_agreement_art58a.md.
Bei positiver Prüfung wird die Verlängerung erteilt: Die Person erhält die Aufforderung zur biometrischen Erfassung, leistet die kantonale Gebühr, und der neue Ausweis wird ausgestellt — typischerweise innerhalb weniger Wochen.
Bei negativer Prüfung erlässt das Migrationsamt eine Verfügung über die Nicht-Verlängerung, in der Regel verbunden mit einer Wegweisungs-Verfügung und einer Ausreisefrist. Gegen diese Verfügung steht die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz offen — die 30-Tages-Frist läuft ab Empfang der Verfügung. Cross-link zu allen Verfahrensschritten: procedure/proc_appeal_pathway.md. Bei Anzeichen einer drohenden Verweigerung ist die Mandatierung einer im Migrationsrecht spezialisierten, im BfR eingetragenen Anwältin oder eines entsprechend eingetragenen Anwalts
Die Nicht-Verlängerung einer B-Bewilligung erfolgt im rechtlichen Sinne durch das Unterlassen der Verlängerung, materiell jedoch nach den Widerrufsgründen des AIG Art. 62 Abs. 1:
Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss die Behörde nach AIG Art. 96 eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchführen: Sie muss das öffentliche Interesse an der Nicht-Verlängerung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abwägen — Familienleben (Art. 8 EMRK), Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Integrations-Grad, gesundheitliche und schulische Lage von Kindern. Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch in der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerungs-Verfügung ein zentraler Argumentations-Anker.
Stellenverlust ist eine der häufigsten Konstellationen, in denen die Verlängerung in Frage gerät. Die rechtliche Lage unterscheidet sich grundlegend zwischen FZA- und Drittstaat-Bürger:innen.
Nach AIG Art. 61a und der konkretisierenden VZAE-Bestimmung bleibt das Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen nach mehr als zwölf Monaten Arbeitnehmer-Status bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zunächst erhalten, solange die Person bei der ALV angemeldet ist und Tagesgelder bezieht. Nach Ablauf der ALV-Bezugsdauer setzt eine sechsmonatige Schutzfrist ein, während der das Aufenthaltsrecht für die aktive Stellensuche fortbesteht. Bei vorgängiger Erwerbstätigkeit unter zwölf Monaten greift eine kürzere Schutzfrist. Cross-link: life-events/le_job_loss.md Abschnitt FZA-Konstellation.
Bei Drittstaat-B-Inhaber:innen ist der Stellenverlust per se kein Widerrufsgrund. Bei aktiver Stellensuche, ALV-Bezug und ohne Übergang in den dauerhaften Sozialhilfebezug kann die Verlängerung gewährt werden. Die Praxis ist kantonsabhängig und einzelfallbezogen: Einzelne Kantone gewähren regelmässig eine Verlängerung auf ein bis zwei Jahre mit der Auflage, eine Anschlussbeschäftigung zu finden; andere sind strenger.
Geht der Stellenverlust in dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit über, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, und die Verlängerung wird in der Regel verweigert — vorbehältlich der Verhältnismässigkeitsprüfung nach FedlexArt. 96 AIG. Cross-link: life-events/le_job_loss.md für die vertiefte Behandlung.
Permits, die im Rahmen eines Familiennachzugs erteilt wurden, haben eine eigene Verlängerungs-Logik, die sich nach dem AIG Art. 43 (Nachzug zu einer Person mit Niederlassungsbewilligung C, mit Anspruch) und AIG Art. 44 (Nachzug zu einer Person mit Aufenthaltsbewilligung B, im Ermessen) richtet:
VERIFY: Die aktuelle kantonale Praxis 2026 zur Verlängerung bei beendeter ehelicher Gemeinschaft ist durch Senior-Counsel zu bestätigen — insbesondere die Auslegung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach FedlexArt. 50 Abs. 2 AIG.
Im Asyl-Bereich folgt die Verlängerung einer eigenen Logik, die teilweise vom ordentlichen Ausländerrecht abweicht.
Die N-Bewilligung gilt für die Dauer des laufenden Asylverfahrens und bedarf keiner separaten Verlängerungs-Antragstellung — sie wird durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgestellt und bleibt gültig, solange das Asylverfahren hängig ist. Cross-link: permits/permit_n_asylum_pending.md.
Die F-Bewilligung (vorläufige Aufnahme) wird zunächst für zwölf Monate erteilt und in der Regel verlängert, solange der Vollzug der Wegweisung rechtlich oder tatsächlich unmöglich bleibt (FedlexArt. 83 AIG). Die Verlängerung ist typischerweise eine administrative Routine, sofern die ursprünglichen Vollzugshindernisse fortbestehen. Cross-link:
Die S-Bewilligung wurde 2022 erstmals aktiviert für Schutzsuchende aus der Ukraine und wird durch Federal-Council-Entscheid verlängert. Die aktuelle Geltung wurde durch Bundesrats-Beschluss bis zum 04.03.2027 erstreckt. VERIFY: Spätere Verlängerungs- oder Aufhebungs-Beschlüsse durch den Bundesrat sind kontinuierlich zu monitorisieren. Cross-link: permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md.
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde und die deshalb eine B-Bewilligung halten (Cross-link: permits/permit_a_recognised_refugee.md), unterliegen bei der Verlängerung einer Doppel-Prüfung: Sowohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen (AIG) als auch das Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft (AsylG, namentlich FedlexArt. 63 AsylG — Aberkennung) werden geprüft. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt zur Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status.
Die in der Praxis am häufigsten beobachteten Fehler — teils mit irreversiblen Folgen — sind:
Wer das Verlängerungsgesuch zu spät oder gar nicht stellt, riskiert einen Aufenthaltsbruch — eine Lücke zwischen dem Ablauf der bestehenden Bewilligung und der Erteilung einer allfällig später noch gewährten neuen Bewilligung.
VERIFY: Die kantonale Praxis bei kleinen Bewilligungs-Lücken (z.B. wenige Tage) variiert — einzelne Kantone akzeptieren die Lücke ohne materielle Folgen, andere zählen sie strikt als Unterbrechung. Senior-Counsel-Review verlangt.
Eine nachträgliche Reparatur ist in der Regel nicht möglich. Wenn die Verlängerung erst nach Ablauf gewährt wird, bleibt die Lücke formell bestehen, auch wenn die Behörde sie aus Praxisgründen nicht weiter problematisiert. Eine Wiederherstellung verpasster Fristen nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln (z.B. FedlexArt. 24 VwVG) ist nur in eng umrissenen, unverschuldeten Verhinderungs-Konstellationen möglich.
Die Bearbeitung der Verlängerung dauert kantonal sehr unterschiedlich:
VERIFY: Die kantonalen SLA-Daten 2026 sind durch Senior-Counsel und über die cantonal/major_canton_*.md-Dossiers zu aktualisieren.
Die Gebührentarife sind kantonal-variabel:
VERIFY: Die aktuellen kantonalen Gebührentarife 2026 sind durch Senior-Counsel zu aktualisieren. Einzelne Kantone haben in den letzten Jahren ihre Gebührentarife angehoben.
Diese Datei wird aus den folgenden SIP-v3-Dossiers referenziert und referenziert ihrerseits:
Diese Datei selbst referenziert verbatim die folgenden Bundesnormen — siehe Fedlex-Verweise im Frontmatter und im Text:
SIP gibt in dieser Datei und in jeder darauf basierenden Clara-Antwort keine:
Für individuelle Fragen mit drohender Verweigerung — insbesondere bei Stellenverlust mit Sozialhilfebezug, bei strafrechtlichen Vorgängen, bei Eheauflösung mit Familiennachzugs-Permit, bei langen Sozialhilfe-Bezugsdauern und bei zweifelhafter Integrationskonformität — ist eine im Migrationsrecht spezialisierte, im BfR (Bundesweites Anwaltsregister) eingetragene Vertretung vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs zu mandatieren. Die nachträgliche Reparatur eines fehlerhaft eingereichten Verlängerungsgesuchs ist im schweizerischen Verwaltungsrecht in vielen Konstellationen nicht mehr möglich; die Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerungs-Verfügung ist mit hoher Beweis- und Argumentations-Aufwand verbunden (Cross-link: procedure/proc_appeal_pathway.md).
Notfall- und Krisen-Verweisung: In Konstellationen mit drohendem Aufenthaltsbruch — insbesondere bei knappen Verlängerungs-Fristen, ungeklärter Sozialhilfe-Situation oder hängigen strafrechtlichen Verfahren — verweist Clara zwingend auf die crisis/-Card-Ressourcen und auf das BfR-Register, bevor sie weitere verfahrenstechnische Informationen herausgibt.
Senior-Counsel-Signoff PENDING: Diese Datei enthält 9 VERIFY-Marker, die vor Veröffentlichung durch CLR (Lawyer-of-Record) zu verifizieren sind. Insbesondere die FZA-Praxis 2026, die kantonalen Sprach-Schwellen, die Ci-EU-WA-Verlängerungs-Dogmatik und die Gebührentarife sind sensible Aktualitäts-Punkte.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um Verlängerungsverfahren oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenSpätestens 14 Tage vor Ablauf der Bewilligung (Art. 59 VZAE). Früher ist möglich und empfehlenswert — 1–2 Monate Vorlauf reduziert das Risiko, ohne gültigen Permit zu werden. Verspäteter Antrag = möglicher Status-Verlust + Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts.
Gesetzesartikel
AIG SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/deVZAE SR 142.201
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/deFZA Anhang I — Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/deAsylG SR 142.31
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/deSEM Aufenthalt Themenseite
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt.htmlSEM Weisung I. Ausländerbereich
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.htmlpermits/permit_c_settled.mdpermits/permit_l_short_stay_subclasses.mdlife-events/le_job_loss.md);life-events/le_canton_change_art37.md).life-events/le_divorce_art50.md);life-events/le_divorce_art50.md.permits/permit_f_provisional_admission.mdlife-events/le_canton_change_art37.md Abschnitt Aufenthaltsbruch;framework/fw_aig_vzae_glossary.md — bundesrechtliche Rahmung (AIG, VZAE) und Begriffs-Definitionen;framework/fw_cantonal_acts_index.md — kantonale Verwaltungsverfahrens-Gesetze, Gebührentarife;framework/fw_fza_vfp_glossary.md — FZA-Anhang-I-Regime für EU/EFTA-Bürger:innen;permits/permit_b_resident.md — Bewilligungs-Voraussetzungen B (Drittstaat und EU/EFTA);permits/permit_c_settled.md — Niederlassungs-Voraussetzungen C und biometrische Aktualisierung;permits/permit_l_short_stay_subclasses.md — L-Sub-Klassen, Härtefall-Verlängerung;permits/permit_ci_io_dependents.md — Ci-Bewilligung Gaststaatregime;permits/permit_f_provisional_admission.md — F-Permit vorläufige Aufnahme;permits/permit_n_asylum_pending.md — N-Permit während Asylverfahren;permits/permit_s_ukraine_temporary_protection.md — S-Permit Federal-Council-Verlängerung;permits/permit_a_recognised_refugee.md — anerkannte Flüchtlinge mit B-Bewilligung;permits/permit_g_frontalier.md — Grenzgänger-Verlängerung;life-events/le_job_loss.md — Stellenverlust und Permit-Folgen (FedlexArt. 61a AIG, ALV-Schutzfristen);life-events/le_canton_change_art37.md — Kantonswechsel und Aufenthaltsbruch-Risiken;life-events/le_integration_agreement_art58a.md — Integrationsvereinbarung und Sprach-Schwellen;life-events/le_divorce_art50.md — Verlängerung nach Eheauflösung;life-events/le_haertefall_art30.md — Härtefall-Bewilligung als Fallback;procedure/proc_appeal_pathway.md — Beschwerde gegen Nicht-Verlängerungs-Verfügung;cantonal/major_canton_*.md — kantonale Praxis bei Verlängerung, Sprach-Schwellen, Integration.Weiter im Verfahrensrecht
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Vom kantonalen Entscheid bis zum Bundesgericht. Stufen, Fristen, Kosten.
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Alle Fristen migrationsrechtlicher Verfahren auf einer Seite.
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