Verfahrensrecht
Verfahrensrecht
Pass für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge. Voraussetzungen und Verfahren.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand RDV (SR 143.5). Status: AI-Erstentwurf. Veröffentlichung nach Senior-Counsel-Signoff zulässig (ADR-018).
Ausländische Personen in der Schweiz, die kein funktionierendes Reisepapier ihres Heimatstaates besitzen — sei es weil sie staatenlos sind, sei es weil sie als anerkannte Flüchtlinge die Schutzfunktion ihres Heimatstaates verloren haben, sei es weil ihr Heimatstaat ein Reisepapier objektiv nicht ausstellt oder die Beschaffung unzumutbar ist — können bei der schweizerischen Behörde drei verschiedene Arten von Reisedokumenten beantragen. Welches Dokument zusteht, richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus und nach den Voraussetzungen der RDV (SR 143.5).
Diese Datei beschreibt:
Was diese Datei NICHT ist:
Rechtsgrundlage: Art. 28 der 1951 Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 59 AsylG und Art. 3 RDV.
Anspruchs-Voraussetzung: anerkannte Flüchtlingseigenschaft mit:
Personen mit vorläufiger Aufnahme F-Flüchtling (anerkannte Flüchtlinge ohne Asylgewährung wegen subjektiver Nachfluchtgründe oder Schutzklauseln) haben gemäss Art. 3 RDV ebenfalls Anspruch auf den Reiseausweis für Flüchtlinge, sofern die Flüchtlingseigenschaft formell anerkannt ist.
Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre.
Reisebeschränkung (zwingend): Der Reiseausweis für Flüchtlinge gilt nach Art. 5 RDV i.V.m. Genfer Konvention Art. 28 nicht für Reisen in den Verfolgerstaat (Heimatstaat). Eine Reise in den Heimatstaat führt regelmässig zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 Genfer Konvention bzw. FedlexArt. 63 AsylG.
Rechtsgrundlage: Art. 4 RDV sowie Art. 28 des 1954 New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (für anerkannt Staatenlose).
Anspruchs- und Ermessens-Voraussetzungen:
Der Pass für ausländische Personen wird ausgestellt an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die:
a) staatenlos sind im Sinne der 1954 NY Übereinkunft und über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügen — Anspruch;
b) als schriftenlos im Sinne von Art. 10 RDV gelten (kein gültiges Reisepapier des Heimatstaates und Beschaffung wegen objektiver Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar) und über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B, C, F (vorläufige Aufnahme) oder Ci verfügen — Ermessen des SEM;
c) in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind (F-Status), die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht erfüllen — Ermessen des SEM.
Schriftenlosigkeit (Art. 10 RDV): Eine Person gilt als schriftenlos, wenn sie kein gültiges Reisepapier ihres Heimatstaates besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den Behörden ihres Heimatstaates ein solches zu beschaffen (insbesondere wegen drohender Gefahr oder objektiver Unzumutbarkeit). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit obliegt dem SEM und ist einzelfallabhängig.
Gültigkeit: in der Regel 5 Jahre, in begründeten Fällen kürzer.
Reisebeschränkungen: Reisen in den Heimatstaat sind formell zulässig (bei Pass-für-Ausländer-Inhabern ohne Flüchtlingsschutz), aber je nach Aufenthaltsstatus kann eine Heimat-Reise den Aufenthaltsstatus gefährden (insbesondere bei F-Schutzbedürftigen, deren Schutzgrund die Unmöglichkeit der Heimat-Rückkehr ist).
Rechtsgrundlage: Art. 13 RDV.
Anspruchs-Voraussetzungen:
Der Identitätsausweis wird ausgestellt an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die:
a) schriftenlos im Sinne von Art. 10 RDV sind, aber die Voraussetzungen für einen Pass für ausländische Personen nicht erfüllen — z.B. bei nicht abschliessend geklärter Identität;
b) für einen einmaligen, befristeten Reisezweck (z.B. dringende Familien- oder geschäftliche Angelegenheit) ein Reisedokument benötigen.
Gültigkeit: in der Regel kurzfristig und auf den konkreten Reisezweck beschränkt.
Visumspflicht: Der Identitätsausweis ist von den meisten Drittstaaten nicht als regulärer Pass anerkannt; eine Visumspflicht und vorgängige Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Ziellandes sind die Regel.
Zuständige Behörde: das Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Reisedokumente. Anträge werden in der Regel persönlich bei einem kantonalen Pass-Büro oder im SEM-Hauptsitz Wabern eingereicht; biometrische Daten (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) werden vor Ort erfasst.
Verfahrens-Skizze:
Unterlagen-Checkliste (allgemein, je nach Dokumenttyp variierend):
Die folgenden Gebühren sind in Art. 17 RDV geregelt:
Die Gebühren sind vorausbezahlt. Bei abgelehntem Gesuch werden die Gebühren in der Regel nicht zurückerstattet.
Reisefreiheit innerhalb der EU/EFTA: Inhaber·innen eines schweizerischen Reisedokuments mit gültiger schweizerischer Aufenthaltsbewilligung B, C, F oder Ci sind im Schengen-Raum visumfrei für Reisen bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Schengen Code). Für Aufenthalte über 90 Tage gelten die nationalen Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes.
Reisen in Drittstaaten: Die meisten Drittstaaten verlangen ein Visum, das bei der jeweiligen Auslandsvertretung im Voraus zu beantragen ist. Die Anerkennung des Reisedokuments (insbesondere des Identitätsausweises) ist nicht in allen Drittstaaten gewährleistet; eine vorgängige Klärung mit der Botschaft des Ziellandes wird empfohlen.
Reisen in den Heimatstaat — STRICT:
Eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments wird in Form einer anfechtbaren Verfügung des SEM eröffnet. Die häufigsten Verweigerungsgründe sind:
Beschwerde: Verfügungen des SEM können nach Art. 31 VGG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung der Verfügung (FedlexArt. 50 VwVG). Eine fachanwaltliche Vertretung im Ausländer-/Asylrecht ist empfohlen.
Wer ein schweizerisches Reisedokument für ausländische Personen verliert oder beschädigt, hat dies unverzüglich der Polizei (Verlust-/Diebstahl-Meldung) und dem SEM zu melden. Die Ausstellung eines Ersatzdokuments folgt dem regulären Antragsverfahren mit erneuter biometrischer Erfassung. Mehrfache Verluste innerhalb kurzer Zeit können zu vertieften Abklärungen führen.
Datei-Cross-Refs (intern): permits/permit_a_recognised_refugee.md · permits/permit_n_asylum_pending.md · permits/permit_f_provisional_admission.md · permits/permit_b_resident.md
Offizielle Stellen:
Beratungsstellen (zero-commission, ADR-013):
Stand der Quellen: RDV (SR 143.5) per 01.01.2024 mit letzter Änderung 2023 · AsylG SR 142.31 Art. 59 · 1951 Genfer Konvention Art. 28 · 1954 NY Übereinkunft Art. 28 · SEM-Praxis per 2026-Q1.
Nachschau-Pflicht (clr quarterly): bei jeder Änderung der RDV oder der SEM-Praxis zur Schriftenlosigkeits-Beurteilung.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um Reiseausweise — RDV oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenDrei Typen nach Art. 4 RDV: (1) Pass für ausländische Personen (PAP) — schriftenlose Drittstaater mit Permit B/C. (2) Reiseausweis für Flüchtlinge (RDF) — anerkannte Flüchtlinge nach GFK. (3) Identitätsausweis — vorläufig Aufgenommene (Permit F). Schutzbedürftige Permit S: gesonderter Identitätsausweis.
Gesetzesartikel
RDV — Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, SR 143.5
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/777/deAsylG SR 142.31 (Art. 59 Reiseausweis für Flüchtlinge)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/deAIG SR 142.20
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/deSEM — Reisedokumente für ausländische Personen
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/reisedokumente.html1951 Genfer Flüchtlingskonvention Art. 28 (Reiseausweis für Flüchtlinge)
https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=080000028003edcc1954 New Yorker Übereinkommen Art. 28 (Reiseausweis für Staatenlose)
https://treaties.un.org/Pages/showDetails.aspx?objid=0800000280004f95| Dokumenttyp | Erwachsene | Kinder (< 18) |
|---|
| Reiseausweis für Flüchtlinge (5 Jahre) | CHF 90 | CHF 50 |
| Pass für ausländische Personen (5 Jahre) | CHF 145 | CHF 50 |
| Identitätsausweis (kurzfristig) | CHF 90 | CHF 50 |
| Express-Verfahren | + CHF 60 | + CHF 60 |
permits/permit_c_settled.mdframework/fw_asylg_glossary.mdWeiter im Verfahrensrecht
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