Aufenthaltsbewilligungen · S
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Schutzstatus S — aktivierte Sonderregel, Bedeutung des Ratsbeschlusses, Übergänge.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 04.11.2025 — letzter Stand des Bundesratsentscheides zur Verlängerung des Status S. Status: AI-Entwurf, ausstehende Prüfung durch leitende:n Anwältin/Anwalt of record und Ukrainian-locale Spezialist:in.
Der Schutzstatus S ist eine eigenständige Form des vorübergehenden Schutzes, die der Bundesrat mit Aktivierung der Schutzverordnung am 11. März 2022 für Personen aus der Ukraine in Kraft gesetzt hat. Rechtsgrundlage ist Art. 66 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), wonach der Bundesrat bei einem Massenexodus den vorübergehenden Schutz als Gruppenstatus aktivieren kann. Der Status S ist kein Asylstatus im engeren Sinn (Art. 3-7 AsylG) — er führt unverzüglich zu Aufenthaltsrecht ohne individuelles Asylverfahren, dafür aber zeitlich begrenzt und unter dem Vorbehalt der politischen Aufhebung durch den Bundesrat.
Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Bundesrat den Status S bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese Verlängerung folgt der EU-Praxis, wonach der vorübergehende Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie ebenfalls bis März 2027 verlängert wurde.
Materielle Änderung ab November 2025: Die Erteilung des Status S erfolgt nicht mehr automatisch für alle Personen aus der Ukraine. Das SEM prüft seit der November-Anpassung die Herkunftsregion der Antragstellenden. Personen aus Regionen, die nach Einschätzung des SEM derzeit nicht unmittelbar vom Krieg betroffen sind, können vom Status S ausgenommen werden. Konkretisierungen dieser Praxis erfolgen in den jeweiligen SEM-Weisungen, die in der Quellenreferenz dieser Datei laufend nachgeführt werden.
Der Status S steht im Grundsatz zu:
Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufhielten und deren Bewilligung weiterhin gültig ist, fallen nicht unter Status S — sie behalten ihren bisherigen Status.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Bundesrat einen erleichterten Übergang vom Status S zu einer ordentlichen B-Bewilligung eröffnet. Die Voraussetzungen sind in der SEM-Weisung konkretisiert und umfassen typischerweise:
Der Übergang ist eine freiwillige Möglichkeit, kein automatischer Effekt. Wer den Status S behält, bleibt im S-Regime; wer wechselt, erhält eine reguläre B-Bewilligung mit den damit verbundenen Rechten (u.a. längere Geltungsdauer, einfacherer Familiennachzug, beruflicher Wechsel ohne kantonale Bewilligungspflicht).
Achtung: Wird die Schutzverordnung aufgehoben (politischer Beschluss des Bundesrats), entfällt der Status S für alle, die zu diesem Zeitpunkt noch im S-Regime sind. Wer rechtzeitig in eine B-Bewilligung gewechselt ist, behält diese unabhängig von der Aufhebung. Diese Konstellation ist Gegenstand der individuellen Beratung — siehe Verweis-Pfad unten.
Der Bundesrat hat in der Schutzverordnung festgelegt, dass die Aufhebung des Status S mit angemessener Übergangsfrist zu erfolgen hat. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufhebung im Status S befinden, erhalten typischerweise:
Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsfrist und der Verfahren ist im Aufhebungszeitpunkt politisch zu entscheiden. SIP aktualisiert diese Datei unverzüglich (24-Stunden-SLA in DE-CH) bei einem entsprechenden Beschluss.
fw_anti_scope_boundaries.md)SIP berät nicht zur Strategie eines ordentlichen Asylgesuchs, das nach Aufhebung des Status S anstelle treten könnte. SIP gibt keine Erfolgsprognosen zu individuellen Übergangsgesuchen S→B ab. SIP berät nicht zur Frage, ob eine konkrete Familienangehörige Anspruch auf Familiennachzug hat — dies ist eine fallbezogene rechtliche Beurteilung und erfordert eine:n Anwältin/Anwalt im kantonalen Anwaltsregister.
Bei konkreten Fragen zur eigenen Situation:
Detailangaben zu jedem Kanton siehe die jeweilige Kantons-Datei (ca_*.md).
Diese Datei wird ohne Verzögerung aktualisiert bei:
Die Verantwortlichkeit für die Aktualisierungsüberwachung liegt beim Chief Lawyer-of-Record und ist in ADR-017 (Krisen- und Hochfrequenz-Inhalts-Pipeline) operativ festgelegt.
Letzter Stand: 18.05.2026 — AI-Erstentwurf. Wartet auf Prüfung und Freigabe durch die leitende Anwältin/den leitenden Anwalt of record sowie durch eine:n Spezialist:in für die ukrainische Locale gemäss ADR-016. Bis zur Freigabe nicht öffentlich publizieren. Bei Federal-Council-Entscheid in der Zwischenzeit: vor Veröffentlichung neu auf Stand bringen.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um S — Schutzbedürftige oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenPersonen mit Ukraine-Wohnsitz vor dem 24.2.2022, ihre Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) und Drittstaater mit unbefristetem Aufenthalt in der Ukraine. Aktivierung durch Bundesratsbeschluss vom 11.3.2022 (Art. 4 AsylG). Verlängerung seit aktuell beschlossen bis 4.3.2027.
Gesetzesartikel
AsylG SR 142.31 Art. 66-79
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/1037/deSchutzverordnung — Aktivierung 11.03.2022
https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/192/deSEM Themenseite Ukraine
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sonderverfahren/ukraine.htmlSEM Schutzstatus S — Detailseite
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sonderverfahren/ukraine/schutzstatus-s.htmlBundesrat Verlängerung Status S bis 04.03.2027 (Nov 2025)
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103237.html| Kanton | Hinweis |
|---|
| ZH | Stadt Zürich SAH-Team Ukraine; Kantons-Spezialstelle Migrationsamt für S-Anliegen |
| BE | Aktive Begleitung durch kantonale Migrationskoordination |
| VD | Centre EVAM für Schutzsuchende |
| GE | Hospice général für Asyl + S; Spezialdienst Russisch/Ukrainisch |
| BS | Sozialhilfe Stadt Basel; Begleitung durch Bühl Suisse |
| TI | Centro polifunzionale di Riazzino; Italienisch-Beratung für ukrainische Familien |
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