Worum es geht
Der Schutzstatus S ist eine eigenständige Form des vorübergehenden Schutzes, die der Bundesrat mit Aktivierung der Schutzverordnung am 11. März 2022 für Personen aus der Ukraine in Kraft gesetzt hat. Rechtsgrundlage ist Art. 66 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), wonach der Bundesrat bei einem Massenexodus den vorübergehenden Schutz als Gruppenstatus aktivieren kann. Der Status S ist kein Asylstatus im engeren Sinn (Art. 3-7 AsylG), er führt unverzüglich zu Aufenthaltsrecht ohne individuelles Asylverfahren, dafür aber zeitlich begrenzt und unter dem Vorbehalt der politischen Aufhebung durch den Bundesrat.
Aktuelle Geltungsdauer (Stand 04.11.2025)
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat entschieden, den Status S nicht vor dem 4. März 2027 aufzuheben. Am 19. August 2026 hat er entschieden, dass der Status S nicht vor dem 4. März 2028 aufgehoben wird; seit dem 20. August 2026 gilt für neue Gesuche eine weitere Einschränkung. Die EU hat den vorübergehenden Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie ebenfalls bis März 2027 verlängert.
Materielle Änderung ab November 2025: Die Erteilung des Status S erfolgt nicht mehr automatisch für alle Personen aus der Ukraine. Das SEM prüft seit der November-Anpassung die Herkunftsregion der Antragstellenden. Personen aus Regionen, die nach Einschätzung des SEM derzeit nicht unmittelbar vom Krieg betroffen sind, können vom Status S ausgenommen werden. Konkretisierungen dieser Praxis erfolgen in den jeweiligen SEM-Weisungen, die in der Quellenreferenz dieser Datei laufend nachgeführt werden.
Persönlicher Geltungsbereich
Der Status S steht im Grundsatz zu:
- Ukrainischen Staatsangehörigen,
- ihren Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragenen Partnerschaften, minderjährigen Kindern), unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen,
- Personen, die in der Ukraine über einen anerkannten Schutzstatus verfügten (z.B. UNHCR-anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine),
- bestimmten Drittstaatsangehörigen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, sofern die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gefahrlos möglich ist.
Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufhielten und deren Bewilligung weiterhin gültig ist, fallen nicht unter Status S, sie behalten ihren bisherigen Status.
Rechte und Pflichten des Status S
Aufenthaltsrecht
- Recht zum Aufenthalt in der Schweiz für die Geltungsdauer des Status (gemäss Bundesratsentscheid vom 19.08.2026 keine Aufhebung vor dem 04.03.2028).
- Zuweisung an einen Kanton durch das SEM nach dem Verteilschlüssel (Art. 27 AsylG analog).
- Kantonswechsel ist auf Antrag möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Familienbande, Erwerbstätigkeit).
Arbeit
- Erwerbstätigkeit ist erlaubt, ohne die für N-Bewilligte geltende Wartefrist von drei Monaten (Art. 75 AsylG bzw. Sonderregelung für Status S). Voraussetzung: Anmeldung der Erwerbstätigkeit beim zuständigen kantonalen Migrationsamt durch den Arbeitgeber.
- Sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeit ist zulässig.
- Lohngleichheits-Grundsatz: keine Schlechterstellung gegenüber inländischen Arbeitnehmenden.
Bildung und Schule
- Schulpflicht für minderjährige Kinder gemäss kantonalem Volksschulrecht, die Kinder besuchen die ordentliche öffentliche Schule des Wohnortes.
- Hochschulzugang: Zulassung zur Universität oder Fachhochschule unter den allgemeinen Voraussetzungen; Anerkennung ukrainischer Vorbildung erfolgt durch swissuniversities bzw. die kantonale Erziehungsdirektion.
Gesundheitsversorgung
- LAMal-Versicherungspflicht binnen drei Monaten (Art. 3 KVG, SR 832.10). Falls die Person über keine Mittel verfügt, übernimmt der Kanton die Prämien aus der Sozialhilfe (Asyl-Sozialhilfe).
- Zugang zu Notfallversorgung ab Anmeldung im Kanton.
Familiennachzug
- Familiennachzug ist während des Status S erleichtert möglich für Kernfamilie (Ehegatte, eingetragene Partnerschaft, minderjährige Kinder).
- Gesuch beim SEM einreichen; Bearbeitungszeit derzeit ca. 2-4 Monate (Stand Nov 2025).
Reisen
- Innerhalb der Schweiz frei.
- Schengen-Reisen mit Status-S-Ausweis und Reisepass möglich.
- Reisen in die Ukraine: zulässig, mit Beschränkungen, wer mehr als 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine verbringt, riskiert die Aufhebung des Status (Indiz fehlender Schutzbedürftigkeit). Reisen müssen dem SEM vorgängig gemeldet werden.
Pflichten
- Wohnsitznahme im zugewiesenen Kanton.
- Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde innert der kantonalen Frist (i.d.R. 14 Tage).
- Mitwirkung im Verfahren, Adressänderungen melden, bei behördlicher Vorladung erscheinen.
- LAMal-Anmeldung binnen 3 Monaten.
- Bei Erwerbstätigkeit: AHV/IV/EO-Beiträge ab Tag 1 (Art. 1a AHVG, SR 831.10), BVG ab CHF 22 050.- Jahreseinkommen (Stand 2024).
Übergang von Status S zu B-Bewilligung
Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Bundesrat einen erleichterten Übergang vom Status S zu einer ordentlichen B-Bewilligung eröffnet. Die Voraussetzungen sind in der SEM-Weisung konkretisiert und umfassen typischerweise:
- Erwerbstätigkeit oder eigenes Einkommen, das den Lebensunterhalt deckt,
- Sprachkenntnisse (i.d.R. A2 mündlich in der Amtssprache am Wohnort),
- Integration im Sinne von Art. 58a AIG (SR 142.20),
- keine Sozialhilfeabhängigkeit,
- keine erheblichen Strafregistereintragungen.
Der Übergang ist eine freiwillige Möglichkeit, kein automatischer Effekt. Wer den Status S behält, bleibt im S-Regime; wer wechselt, erhält eine reguläre B-Bewilligung mit den damit verbundenen Rechten (u.a. längere Geltungsdauer, einfacherer Familiennachzug, beruflicher Wechsel ohne kantonale Bewilligungspflicht).
Achtung: Wird die Schutzverordnung aufgehoben (politischer Beschluss des Bundesrats), entfällt der Status S für alle, die zu diesem Zeitpunkt noch im S-Regime sind. Wer rechtzeitig in eine B-Bewilligung gewechselt ist, behält diese unabhängig von der Aufhebung. Diese Konstellation ist Gegenstand der individuellen Beratung, siehe Verweis-Pfad unten.
Was bei Aufhebung des Status S geschieht (Szenario)
Der Bundesrat hat in der Schutzverordnung festgelegt, dass die Aufhebung des Status S mit angemessener Übergangsfrist zu erfolgen hat. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufhebung im Status S befinden, erhalten typischerweise:
- Frist zur freiwilligen Rückkehr in die Ukraine (Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe des SEM, Art. 93 AsylG);
- Möglichkeit, ein ordentliches Asylgesuch zu stellen, falls weiterhin Schutzbedürftigkeit geltend gemacht wird (Art. 18 ff. AsylG);
- Möglichkeit, eine ordentliche B-Bewilligung anzustreben, falls die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben).
Weiterleitung zu individuellen Fragen
Bei konkreten Fragen zur eigenen Situation:
- Asylbezogene Notfälle: SOS-Asyl (24/7), Schweizerische Flüchtlingshilfe (OSAR, www.osar.ch), kantonale Caritas oder HEKS.
- Sozialdienst, Kursangebote, Unterkunft: kantonale Asylkoordinations-Stelle, im jeweiligen Kanton unter sem.admin.ch verlinkt.
- Verwaltungsfragen (Anmeldung, Kantonswechsel, Reisemeldung): zuständiges kantonales Migrationsamt.
Cantonale Besonderheiten
| Kanton | Hinweis |
|---|---|
| ZH | Stadt Zürich SAH-Team Ukraine; Kantons-Spezialstelle Migrationsamt für S-Anliegen |
| BE | Aktive Begleitung durch kantonale Migrationskoordination |
| VD | Centre EVAM für Schutzsuchende |
| GE | Hospice général für Asyl + S; Spezialdienst Russisch/Ukrainisch |
| BS | Sozialhilfe Stadt Basel; Begleitung durch Bühl Suisse |
| TI | Centro polifunzionale di Riazzino; Italienisch-Beratung für ukrainische Familien |
Detailangaben zu jedem Kanton finden Sie in der jeweiligen kantonalen Vertiefung.
Quellenüberblick
- AsylG Art. 66-79 (vorübergehender Schutz)
- Schutzverordnung vom 11.03.2022, Aktivierung für Personen aus der Ukraine
- Bundesratsbeschluss vom 08.10.2025, keine Aufhebung vor dem 04.03.2027; Herkunftsregion-Prüfung ab 01.11.2025
- Bundesratsbeschluss vom 19.08.2026, keine Aufhebung vor dem 04.03.2028
- SEM Themenseite Ukraine (Quartals-Aktualisierungen)
- EU-Beschluss zur Verlängerung der Massenzustromsrichtlinie bis März 2027
Aktualisierungs-Trigger
Diese Datei wird ohne Verzögerung aktualisiert bei:
- Bundesratsentscheid betreffend Status S (Aufhebung, Verlängerung, Personenkreis-Anpassung, Übergang S→B-Regel),
- SEM-Weisungsänderung betreffend Status S,
- wesentlicher kantonaler Praxis-Änderung (z.B. neue Sozialhilfe-Pauschalen für S-Bewilligte),
- wesentlicher Aufnahmestopp oder Wiederaufnahme nach internationalem Geschehen.